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BGH-Urteil Video-Aufnahmen: Werbeeinnahmen als Bemessungsgrundlage

| Joachim Sauer | Zubehör
Ein Videofilmer verlangte gestern vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe konkrete Auskunft über die Werbeeinahmen eines Senders. Dieser hatte Aufnahmen veröffentlicht die auf Umwegen zum Sender gelangt waren. Nun will der Videofilmer aus den Werbeeinnahmen den Schadensersatzanspruch berechnen. Während das Landgericht Bochum die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht Hamm den Auskunftsanspruch bewilligt. ACHTUNG: Dieser Text wird ausschließlich im Topnews-Teaser auf der Startseite angezeigt. Daher am Besten einen Teil des untenstehenden Haupttextes kopieren und hier eingefügen. Nicht fett formatieren. Bitte so arbeiten, dass der graue Rahmen erhalten bleibt. Außerdem den letzten Satz unterbrechen und drei Punkte einfügen ...


Konkret geht es um die Aufnahmen des tödlichen Fallschirmsprungs des FDP Politikers Möllemann im Jahr 2003 . Die Videoaufnahmen vom Todessprung gerieten damals an den Fernsehsender n-tv sowie das Online Portal BILD T-Online - und wurden 2007 sowohl im Internet als auch im Fernsehen veröffentlicht. Der Rechteinhaber klagt gegen die Verwendung und verlangt Auskunft über die Höhe der Werbeeinnahmen, die im Umfeld erzielt wurden. Gestern hat sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az. I ZR 130/08) mit dem Streit befasst. In der Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es insbesondere um die Frage, ob die Werbeerlöse überhaupt dem Videofilmer kausal zugeordnet werden können. Schließlich seien die Werbeplätze schon gebucht worden, als eine Veröffentlichung des Fallschirmsprungs noch gar nicht zur Diskussion stand, argumentierte die Beklagte. Die Höhe der Werbeerlöse sei also nicht auf das Video zurückzuführen. Dieser Auffassung schloss sich der BGH im gestern gefällten Urteil nicht an. Vielmehr folgte der BGH der Ansicht des OLG Hamm und machte deutlich, dass es sich bei den Werbeeinnahmen um den so genannten Verletzergewinn handele, über den konkret Auskunft erteilt werden müsse. Die Beklagten hätten zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf. "Die Entscheidung ist richtungsweisend für alle Internetplattformen in Deutschland", erläutert der Kölner Medienrechtsexperte Christian Solmecke die Entscheidung. "Die Besonderheit des Falles lag hier darin, dass das Video nicht unmittelbar verkauft worden ist, sondern nur dazu diente, ein redaktionelles Umfeld zu schaffen, in dem Werbung platziert werden konnte." Grundsätzlich hat im Urheberrecht der Verletzte die Möglichkeit, sich unterschiedlicher Modelle zu bedienen, um den ihm entstandenen Schaden zu berechnen. Das gängigste Modell ist die so genannte Lizenzanalogie. Dabei wird ermittelt, wie viel Geld der Urheber bei einem regulären Verkauf mit dem Werk verdient hätte. Ebenfalls möglich ist es aber auch, den Gewinn des Urheberrechtsverletzers herauszufordern. "Bislang ging es dabei immer nur um den ganz konkreten Gewinn, der z.B. durch den Verkauf des Werkes erzielt worden ist. Nunmehr geht es künftig auch um Gewinne, die im Umfeld einer Urheberrechtsverletzung z.B. durch Werbeeinnahmen erzielt worden sind", macht Rechtsanwalt Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke deutlich. "In der Praxis bedeutet das, dass zukünftig bei Urheberrechtsverletzungen großer Internetportale erheblich höhere Summen verlangt werden können, als das bislang üblich war." (jos) Infos zum BGH: Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof-Entscheid: Wer Bildmaterial ohne Veröffentlichungsrecht verwendet muss in Zukunft angemessen nach dem Werbeumfeld und -einnahmen Schadensersatz zahlen. (Bild: wikipedia.org/Fotograf: Kucharek)     Forumthemen VIDEOAKTIV-Foren | Neueste Beiträge | Jetzt anmelden

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